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Förderung für Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung ab 01.01.2019
Mit dem §100 EStG n.F. erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, die betriebliche Altersvorsorge Ihrer Arbeitnehmer zu bezuschussen und einen Teil dieses Zuschusses als Verrechnung mit der von Ihrer abzuführenden Lohnsteuer einzubehalten.
Der Arbeitgeber zahlt einen arbeitgeberfinanzierten Beitrag in die betriebliche Altersversorgung seines Mitarbeiter. Bei richtiger
Gestaltung ist ab 2018 folgende Förderung möglich:
- Den Beitrag wird direkt (durch Minderung der abzuführenden Lohnsteuer) mit 30 Prozent
bezuschusst.
- Der Restbetrag ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.
>> "Förderquote" Arbeitgeber 49%
Beispiel
Arbeitgeber Batman AG zahlt ab 01.10.2017 einen jährlichen Baustein in Höhe von 480€ in dessen betriebliche Altersversorgung
Bruttoaufwand
Arbeitgeber 480€
-Förderung nach §100 EStG -144€
-gesparte Steuer durch BA[1] 100,8€
Nettoaufwand
Arbeitgeber 235,20
€
[1] Gewinnminderung durch Absetzbarkeit des
("Rest-")Zuschusses i.H.v. 336€ als Betriebsausgabe (Annahme 30%)
Voraussetzungen für den Erhalt des Zuschusses

Fallen für den Beitrag keine Lohnnebenkosten (z.B. Sozialversicherung) an?
Bei richtiger Gestaltung fallen keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer an!!!
Wann ist die Einzahlung für Beiträge nach §100 EStG steuerfrei- und sozialversicherungsfrei möglich?
Die Beiträge sind steuerfrei, soweit sie die vorangegangenen Voraussetzungen des §100 EStG, z.B. das maximale Gehalt des Arbeitnehmers, erfüllen. Die Steuerfreistellung des §3 Nr. 63 EStG bleibt von diesem Beitrag unberührt.
Der Freibetrag für sozialversicherungsfreie Einzahlung (4% der BBG RV [West]) nach §1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SvEV wird durch die Zahlung verringert.
Der Arbeitgeberzuschuss nach §100 EStG verringert den Freibetrag nach §1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung[SvEV] (und somit die sv-freie Einzahlung nach §3 Nr. 63 Einkommenssteuergesetz[EStG] ).
Übersicht
Steuer- und sozialversicherungsfreie Einzahlungsmöglichkeiten
- Steuerfrei: §3 Nr. 63 EStG (8 Prozent der BBG RV [West] p.a.), also 6240€ in 2018 und §100 EStG, also 480 € p.a.
- Sozialversicherungsfrei: §1 Abs. 1 Nr. 1 S. 9 SvEV (4 Prozent der BBG RV [West] p.a.), also 3120€ in 2018
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Quelle: Der neue Arbeitgeberzuschuss gemäß Paragraph 1a Abs. 1a BetrAVG - Auswirkungen auf tarifgebundene und tarifungebundene Unternehmen, Marc Buchholz, 2017